Netzanschluss
Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Solarstrom wird bei netzgekoppelten Photovoltaikanlagen in
das Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist.
Dazu ist ein Netzanschluss notwendig.
Pflicht zum Netzanschluss laut Erneuerbare Energien Gesetz
Laut § 5 Satz 1 EEG ist der Netzbetreiber „verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien […] an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick
auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der
Anlage aufweist […] Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis
zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der
Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.“
Technik und Kosten
Der Netzanschluss der Photovoltaikanlage wird im Allgemeinen vom Netzbetreiber hergestellt. Allerdings
muss die Kosten für den Netzanschluss der Betreiber der Photovoltaikanlage übernehmen. Technisch
gesehen wird der Wechselrichter mit den Zählern gekoppelt, die wiederum mit dem
Netzübergabepunkt verbunden verkabelt sind. Daher ist die exakte Bezeichnung für den Wechselrichter
in der Photovoltaikanlage auch Netzeinspeisegerät. Er übernimmt auch Regelungsaufgaben und trennt
die Photovoltaikanlage vom Netz, wenn es zu Störungen kommt.
Beantragung des Netzanschlusses
Den Netzanschluss der Photovoltaikanlage muss beim Netzbetreiber beantragt werden. Die
Anlagenbetreiber können beim Energieversorgungsunternehmen erfahren, welche Unterlagen für die
Anmeldung des Netzanschlusses notwendig sind. Zwar können sich die Anforderungen von EVU zu EVU
unterscheiden, im Allgemeinen werden aber mindestens die Datenblätter zur Photovoltaikanlage, ein
Lageplan, die notwendigen Konformitätserklärungen und der entsprechend ausgefüllte Antrag
verlangt. Der Netzanschluss wird im Regelfall vom Elektroinstallateur beantragt.
Gesetzlich festgelegte Fristen beachten
Im EEG ist festgelegt, dass der Netzbetreiber maximal acht Wochen benötigen darf, um auf den Antrag
zu reagieren. In dieser Frist muss die Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sein und dem
Anlagenbetreiber der Punkt für den Netzanschluss mitgeteilt werden. Außerdem müssen die
entstehenden Kosten dargestellt werden. Nicht alle Netzbetreiber reizen diese Frist aus, dennoch sollten
gerade für größere Photovoltaikanlagen die etwaigen langen Bearbeitungsfristen beachtet werden.
Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Solaranlagen
Die Bundesnetzagentur führt Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Solaranlagen
durch.
Ab dem 1. Januar 2017 ist die Inanspruchnahme einer Zahlung für Strom aus neu in Betrieb
genommenen Solaranlagen ab einer Größe von 750 kWp nur noch über eine erfolgreiche Teilnahme an
den Ausschreibungen möglich. In den Ausschreibungen wird die Höhe der Zahlungsansprüche ermittelt.
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 750 kWp oder weniger sind von der
Ausschreibungspflicht ausgenommen und können nach den Bestimmungen des EEG2017 gefördert
werden.